Hilfsprojekt Waisenhaus Kigoma/Tanzania e.V. - in Liquidation

 

Unsere Satzung

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins, Geschäftsjahr

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Hilfsprojekt Waisenhaus Kigoma/Tanzania“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e. V.“ im Namen.

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in 45772 Marl, Bruckner Str. 56 und wird so im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen registriert.

§ 3 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein bezweckt, unterstützungsbedürftige Kinder und Jugendliche, sowie Waisen, in Tanzania zu fördern und ihnen Grundversorgung und Betreuung, Schulausbildung und Maßnahmen zur Berufsausbildung zu ermöglichen.
  3. Förderung der Gesundheitsfürsorge und Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen. Der Verein fördert Aktivitäten, die den Zielen des Vereins entsprechen.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch unmittelbare Unterstützung des Kigoma Waisenhauses und Kinderzentrums in Tanzania, Ostafrika (Kigoma Orphanage & Children´s Center). Hierbei sollen Spendengelder, die direkt dorthin transferiert werden, dafür Verwendung finden, vor Ort alle für das tägliche Leben notwendigen Mittel zu beschaffen, um somit auch die Wirtschaft des Landes zu unterstützen.
  5. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen im In- und Ausland – um auf lange Sicht zur Erlangung der Nachhaltigkeit beizutragen und eine Selbstversorgung zu ermöglichen.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  7. Der Verein kann neben den Mitgliedsbeiträgen auch Zuwendungen in Form von Sach-, Natural- oder Geldspenden entgegennehmen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Unabhängigkeit

Der Förderverein ist politisch und konfessionell unabhängig.

II. Mitgliedschaft, Mitgliederbeiträge

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zwecken und Zielen des Vereins zustimmt. Mit der Beitrittserklärung wird die Satzung des Vereins in der jetzt gültigen Form anerkannt. Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.
    a) Die passive Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag erfolgen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    b) Die aktive Mitgliedschaft im Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag und ist Mitgliedern vorbehalten, die darüber hinaus durch eigenes persönliches Engagement den Verein fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Diese Mitgliedschaft ist auf mindestens ein Jahr festgesetzt.
    c) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
  2. Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Betrages beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder durch freiwilligen Austritt bzw. durch Ausschluss,
b) Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich spätestens am 30.9. des Jahres beim Vorstand eingehen.
c) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger gewichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.
d) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden geleistete Beiträge, auch anteilig, nicht zurückerstattet.

III. Die Organe des Vereins

§ 8 Die Organe des Vereins sind

- Der Vorstand (§ 9)
- Die Mitgliederversammlung (§ 10)

§ 9 Der Vorstand besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer

  1. Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden jeweils allein.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand zeichnet verantwortlich für:
    a. die Führung der laufenden Geschäfte;
    b. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    c. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
    d. die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr;
    e. die Buchführung;
    f. die Erstellung des Jahresberichtes;
    g. die Vorbereitung und
    h. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
  4. Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u. a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
  6. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung, sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung haben ausschließlich aktive Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
    b. die Wahl der Kassenprüfer;
    c. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
    d. die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstands;
    e. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
    f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  3. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliederversammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit dem meisten Stimmen statt.
  4. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von  ¾  der abgegebenen Stimmen.
  5. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  6. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.

§ 13 Vergütung des Vorstands, Aufwandersatz

  1. Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit- oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. 
  2. Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.
  3. Der Verein kann eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EstG zahlen.

§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist – für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 15 Satzungsänderungen durch den Vorstand

Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen. Der 2. Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Amtsgericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über die bei Wahlen und Beschlüssen notwendigen Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung, beziehen.

§ 16 Auflösung des Vereins; Mittelverwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marl, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung benachteiligter Kinder zu verwenden hat.

§ 17 Anerkennung auf Gemeinnützigkeit

Der Verein „Hilfsprojekt Waisenhaus Kigoma  / Tanzania“ beantragt beim Finanzamt Marl die offizielle Feststellung der Gemeinnützigkeit, um gemeinnützig-mildtätig anerkannt zu sein und berechtigt zu werden, Spendenbescheinigungen auszustellen. Die entsprechende Steuer-Nummer wird dem Amtsgericht Gelsenkirchen bekannt gegeben.